1. GELTUNGSBEREICH
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB") gelten für alle
geschlossenen Verträge zwischen der Kenjo GmbH, Urbanstraße 71, 10967 Berlin,
Amtsgericht Charlottenburg, HRB B 183681B (im Folgenden: "Kenjo", "wir" oder "uns"), und
dem Kunden (zusammen die "Parteien" oder jeweils für sich eine "Partei") im
Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Software-as-a-Service-Dienstleistungen
über das Internet, insbesondere im Bereich "HR-Software“ / "Personalverwaltungs- und
beschaffungssoftware", einschließlich ergänzender Leistungen wie die Bereitstellung einer
Anwendungsschnittstelle (im Folgenden "Services").
1.3. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Dies gilt auch, wenn wir der
Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
2. TESTPHASE UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Kenjo kann dem Kunden vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages über die Nutzung
der Services für einen Zeitraum von 14 Tagen einen Testzugang unentgeltlich zur Verfügung
stellen ("Testphase"). Diese AGB gelten mit Ausnahme der Vergütungsregelung auch für die
Testphase. Sofern sich der Kunde nicht für eine anschließende kostenpflichtige Nutzung des
Services entscheidet, wird der Testzugang mit Ablauf der Testphase deaktiviert.
2.2. Ein Vertrag über die Nutzung der Services kommt durch die Annahme (mindestens Textform)
eines von Kenjo in der Regel per E-Mail übermitteltes Angebots durch den Kunden zustande.
Der Vertrag tritt zu dem im Angebot ausgewiesen Subscription Start Date in Kraft.
3. SERVICES
3.1. Vertragsgegenstand ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrages begrenzte
Gewährung der Nutzung der Services durch den Kunden über das Internet ausschließlich für
eigene Geschbäftszwecke des Kunden.
3.2. Kenjo räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die
Services nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages während der Dauer der
Vertragslaufzeit zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, Beschäftigten sowie sämtlichen
sonstigen Personen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen gegenüber
dem Kunden die Services bestimmungsgemäß nutzen (jeweils: "User") einen User-Account
einzurichten und Zugang zu den Services zu verschaffen.
3.3. Die Verfügbarkeit der Services beträgt mindestens 99,5% im Monat am Übergabepunkt. Der
Übergabepunkt ist der Routerausgang unseres Rechenzentrums. Als Verfügbarkeit gilt die
Bereitstellung der Services ohne wesentliche Funktionseinschränkungen. Angekündigte
Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als
Zeiten der Verfügbarkeit der Services. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der
Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
3.4. Der im Rahmen der Services zur Verfügung gestellt Speicherplatz ist beschränkt auf 150%
des durchschnittlichen Speicherbedarfs je Aktivem Mitarbeiter (gemessen über sämtliche
Kunden von Kenjo) multipliziert mit der Anzahl von Aktiven Mitarbeitern (wie in Ziffer 10.3
definiert) des Kunden ("inkludiertes Volumen"). Kenjo wird den Kunden auf die
Überschreitung des inkludierten Volumens hinweisen. Sofern das inkludierte Volumen über
einen Zeitraum von drei (3) oder mehr zusammenhängenden Monaten überschritten wird, ist
Kenjo zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung tritt mit
Ablauf eines Monats ab Zugang der Kündigung in Kraft. Alternativ kann Kenjo eine
Erweiterung des zulässigen Speicherbedarfs gegen zusätzliche Vergütung anbieten. Kunden,
die einen erweitertes Volumen mit Kenjo vereinbart haben, bleiben bei der Berechnung des
zulässigen Speicherbedarfs nach Satz 1 unberücksichtigt.
3.5. Kenjo kann die Services jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere
aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung
der IT-Sicherheit anpassen. Kenjo wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden
angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig (in der Regel mindestens 4
Wochen Tage vor Inkrafttreten der Änderungen) über wesentliche Änderungen informieren.
Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht
diesem ein Sonderkündigungsrecht zu. Macht der Kunde von seinem
Sonderkündigungsrecht Gebrauch, werden bereits bezahlte Nutzungsgebühren anteilig für
den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum zurückerstattet.
4. SCHUTZRECHTE
4.1. Kenjo bzw. seine Lizenzgeber sind Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte und Rechte des
geistigen Eigentums (einschließlich Urheberrechte, Leistungsschutzrechte,
Geschmacksmusterrechte, Markenrechte, Designrechte, Datenbankrechte) bezüglich der
Services. Alle Nutzungen der Services, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich
gestattet werden, sind untersagt und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Kenjo
gestattet. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Services zur
Leistungserbringung für Dritte zu nutzen, die Services weiterzuverkaufen, zu verleihen, zu
vermieten oder in sonstiger Weise kommerziell zu nutzen oder zu verwerten.
4.2. Der Kunde wird nicht versuchen, Informationen über die programmliche Gestaltung der
Services im Wege des Reverse Engineerings zu erlangen. "Reverse Engineering" sind dabei
sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des
Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche oder geschützte
Informationen zu gelangen. Etwaige gesetzliche Rechte, die durch Vertrag nicht
ausgeschlossen oder beschränkt werden können, bleiben unberührt.
5. ZUGANGSDATEN
5.1. Der Kunde erstellt für den Zugriff auf die Nutzung der SaaS-Dienste selbst und für seine User
jeweils eine "User ID" (E-Mail Adresse) und ein Passwort (zusammen "Zugangsdaten").
5.2. Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim und verpflichtet auch seine Mitarbeiter zur
Geheimhaltung der Zugangsdaten.
5.3. Kenjo kann dem Kunden und dessen Usern den Zugang zu den Services auch über ein
sogenanntes "single sign on" von Drittanbietern (z.B. Google oder Microsoft) ermöglichen.
6. KUNDENDATEN
6.1. Kenjo wird dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der vom
Kunden in den Services gespeicherten Daten vornehmen. Kenjo treffen jedoch keine
Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Der Kunde ist für die regelmäßige
Sicherung seiner Daten außerhalb der Services verantwortlich.
6.2. Eine Herausgabe der Daten - anzufragen binnen 7 Tagen ab Vertragsende - erfolgt durch die
Bereitstellung einer Möglichkeit zum Datenabruf/Download der Daten in einem gängigen,
mittels Standardsoftware lesbaren Dateiformat.
6.3. Kenjo wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende Daten des Kunden nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses löschen. Kenjo stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder
ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Pfandrecht zu.
7. PFLICHTEN DES KUNDEN
7.1. Der Kunde wird während einer etwaigen Testphase die generelle Beschaffenheit und die
Funktionalitäten der Services prüfen und etwaige Mängel, die die Tauglichkeit zum
vertragsgemäßen Gebrauch durch den Kunden aufheben oder verringern, gegenüber Kenjo
unverzüglich, jedenfalls innerhalb der Testphase und vor Abschluss des kostenpflichtigen
Vertrages, in Textform gegenüber Kenjo anzeigen. Der Kunde erkennt die Tauglichkeit der
Services zum vertragsgemäßen Gebrauch, sofern er sich nicht Anderweitiges vorbehält, es
sei denn, eine Eigenschaft oder ein Mangel war während der Testphase nicht erkennbar.
7.2. Der Kunde ist verantwortlich für die zur Nutzung der Services erforderliche Systemumgebung
(Hardware, Software, Netzanbindung); Informationen hierzu stellt Kenjo unter
https://help.kenjo.io/de/support/home bereit.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, Kenjo einen bevollmächtigten Ansprechpartner sowie dessen
Stellvertreter in Textform mitzuteilen, der berechtigt ist, die notwendigen Handlungen und
Erklärungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die erforderlichen vertraglich
vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde teilt Kenjo Vor- und Nachnamen, E-Mail
und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) des Ansprechpartners und dessen Stellvertreters
mit. Sofern sich Ansprechpartner und/oder Stellvertreter ändern, so ist der Kunde verpflichtet,
dies Kenjo unverzüglich mitzuteilen und die neuen Kontaktdaten mindestens in Textform zu
übermitteln. Sofern der Ansprechpartner für Rechnungen von der vorgenannten Person
abweicht, so hat der Kunde dies gesondert in gleichen Umfang anzugeben und entsprechend
Änderungen mitzuteilen.
7.4. Der Kunde verpflichtet sich,
(a) die Services nicht im Zusammenhang mit rechtswidrigen, gegen Gesetze oder
behördlichen Auflagen verstoßenden oder Rechte Dritter verletzenden Inhalten zu
nutzen;
(b) dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen
vorzusehen, um eine Übermittlung von Viren, Trojanern und anderer Schadsoftware
an die Services zu verhindern;
(c) keinen übermäßigen Datenverkehr bzw. eine übermäßig hohe Anzahl an Anfragen
auf den Services zu erzeugen, der die normale Nutzung der Services erheblich
übersteigt;
(d) die Services nur im Einklang mit den von Kenjo mitgeteilten Spezifikationen und
Nutzungshinweisen zu nutzen;
(e) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kenjo keine Last-Tests,
Penetration-Tests oder vergleichbare Maßnahmen durchzuführen;
(f) die von ihm zur Nutzung der Services zugelassenen User zur Einhaltung der
vorstehenden Regelungen (a) bis (e) zu verpflichten und deren Einhaltung in
angemessenem Umfang zu überwachen.
7.5. Der Kunde zeigt in Textform gegenüber Kenjo an, sobald er Kenntnis davon erlangt oder der
begründete Verdacht besteht, dass
(a) ein unbefugter Dritter auf die geschützten Bereiche der Services zugreift oder
zugegriffen hat;
(b) ein Zugriff nach Buchstabe (a) bevorsteht oder bevorstehen könnte, z.B. nach
Verlust von Zugangsdaten.
8. SPERRUNG
8.1. Kenjo ist dazu berechtigt, den Zugang zu den Services vorübergehend zu sperren, wenn
(a) der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung
nicht leistet;
(b) der Kunde seine in Ziffer 7.4 und 7.5 geregelten Pflichten schwerwiegend verletzt
bzw. trotz entsprechenden Hinweisen von Kenjo wiederholt verletzt;
(c) die Sicherheit oder Integrität der Services oder der von Kenjo genutzten
Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar durch den Kunden beeinträchtigt wird oder
eine solche Beeinträchtigung droht.
8.2. Kenjo wird die Sperrung aufheben, wenn der Grund für die Sperrung nachweislich entfallen
ist. Dauert der Grund für die Sperrung über einen Zeitraum von mehr als vier (4) Wochen an
und ist der Kunde hierfür verantwortlich, ist Kenjo zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt.
9. STÖRUNGEN
9.1. Kenjos Support ist Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Standort
Berlin) von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr verfügbar (Servicezeiten) und über die unter
https://www.kenjo.io/de/kontakt genannten Kommunikationskanäle erreichbar.
9.2. Der Kunde zeigt auftretende Störungen unverzüglich unter Angabe von Art, Umfang, Dauer
und unter Beifügung aller für die Behebung der Störung relevanten Informationen an. Soweit
möglich, wird der Kunde auf Anforderung von Kenjo Screenshots des Störungsbilds erstellen.
9.3. Kenjo wird sich innerhalb der Servicezeiten bemühen, schwerwiegende Störungen (die
Nutzung der Services insgesamt oder eine wesentliche Funktionalität der Services ist nicht
verfügbar) binnen 4 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung zu beheben
(Zielbehebungszeit). Für sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der
Services sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche
Störungen) gilt eine Zielbehebungszeit von einem Arbeitstag.
9.4. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb der Zielbehebungszeit
möglich ist, wird Kenjo den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die
voraussichtliche tatsächliche Behebungszeit mitteilen. Die Beseitigung von unerheblichen
Störungen liegt im Ermessen von Kenjo.
9.5. Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen Kenjo bleiben unberührt.
10. VERGÜTUNG
10.1. Onboarding. Der Kunde zahlt Kenjo einmalig die vereinbarte Setup-Gebühr für die mit der
Bereitstellung der Services verbundenen On-Boarding-Leistungen. Die Vergütung ist mit
Vertragsschluss zur Zahlung fällig.
10.2. Der Kunde zahlt Kenjo für die Nutzung des Services eine Nutzungsgebühr beginnend mit
dem zwischen den Parteien festgelegten Subscription Start Date. Die Berechnung der
Nutzungsgebühr richtet sich nach der von den Parteien auf Grundlage des Angebotes
vereinbarten Vergütung. Die Vergütung ist unmittelbar zu Beginn des vereinbarten
Abrechnungszeitraums (Monat, Quartal, Halbjahr oder Jahr) zur Zahlung fällig
(Vorabzahlung).
10.3. Soweit sich die vereinbarte Vergütung nach der Anzahl der in einem Monat vom Kunden
unter Nutzung der Services aktiv verwalteten Mitarbeiter ("Aktive Mitarbeiter") richtet,
rechnet Kenjo die Lizenzgebühr für die zum Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums
Aktiven Mitarbeiter ab. Sofern sich während des Abrechnungszeitraums die Anzahl der
Aktiven Mitarbeiter verändert, wird die Lizenzgebühr für die aktivierten bzw. deaktivierten
Aktiven Mitarbeiter taggenau anteilig berechnet. Das gleiche gilt für etwaige Veränderungen
der Lizenzgebühren für sonstige Aktive Mitarbeiter, soweit sich die Lizenzgebühren durch die
Erhöhung bzw. Verringerung der Gesamtanzahl Aktiver Mitarbeiter entsprechend der
vertraglichen Vereinbarung ändert. Etwaige Differenzbeträge werden dem Kunden zum
nächsten Abrechnungszeitraum gutgeschrieben bzw. nachberechnet. Fällt die so berechnete
Nutzungsgebühr unter die zwischen die Parteien vereinbarte Minimalgebühr, rechnet Kenjo
unabhängig von der Zahl der Aktiven Mitarbeiter die Minimalgebühr ab. Sofern sich während
des Abrechnungszeitraums die Anzahl der Aktiven Mitarbeiter erhöht und die sich ergebende
neue Nutzungsgebühr den für den Abrechnungszeitraum im Voraus geleisteten Betrag
übersteigt, ist Kenjo dazu berechtigt, die auf die zusätzlichen Aktiven Mitarbeiter entfallene
Vergütung bis zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums im Voraus zu verlangen. Alle
Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt.
11. MÄNGELHAFTUNG/HAFTUNG
11.1. Kenjo gewährleistet, dass
(a) die Services während der Vertragslaufzeit die im Vertrag vereinbarten bzw. der
gültigen Dokumentation beschriebenen Eigenschaften aufweisen;
(b) die Services die vertraglich vereinbarte Verfügbarkeit aufweisen; und
(c) Kenjo die in Ziffer 9 beschriebene Maßnahmen zur Störungsbeseitigung durchführt.
11.2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536a
Absatz 1, 1. Alternative BGB) wird ausgeschlossen.
11.3. Kenjo haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Kenjo, seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sonstige Schadensersatzansprüche gegen
Kenjo sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, Kenjo, seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt.
11.4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Kenjo nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten
durch Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen
verletzt wurde. Kenjo haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung
typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten,
deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrags ist und auf deren Erfüllung
der Kunde berechtigterweise vertrauen darf.
11.5. Die Parteien sind sich einig, dass der maximale vorhersehbare Schaden, mit dessen
Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, das Zwölffache der vom Kunden
durchschnittlich in den zwölf dem Schadensereignis vorangehenden Monaten (bzw., wenn
der Vertrag weniger als 12 Monate in Kraft ist, den dem Schadensereignis vorangehenden
Monaten) gezahlten Vergütung nicht überschreitet.
11.6. Für den Verlust von Daten haftet Kenjo insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass
es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch
sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt
werden können. Kenjo haftet nicht für Schäden, die auf einer vertragswidrigen Nutzung der
Services beruhen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden auch bei
vertragsgemäßer Nutzung eingetreten wäre. Kenjo haftet nicht für Schäden aufgrund von
Mängeln, wenn und soweit der Schaden auf einer verspäteten Meldung des Mangels beruht.
12. LAUFZEIT; KÜNDIGUNG
12.1. Der Vertrag wird für die im Angebot bezeichnete initiale Vertragslaufzeit (je nach
Vereinbarung 12, 24 oder 36 Monate geschlossen ("initiale Vertragslaufzeit").
12.2. Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen weiteren Zeitraum von gleicher Dauer
("Verlängerungszeitraum") zu gleichen Konditionen, sofern nicht eine der Parteien 8
Wochen vor Ende der initiale Vertragslaufzeit bzw. des Verlängerungszeitraums kündigt.
12.3. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu
kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist Kenjo insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige
Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen
Bestimmungen über die Nutzung der Services andauernd oder schwerwiegend verletzt. Eine
fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt
und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener
Zeit zu beseitigen.
13. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ
13.1. Die Parteien sind für die Einhaltung der für sie jeweils geltenden datenschutzrechtlichen
Bestimmungen selbst verantwortlich. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der als
Anlage 1 beiliegende Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ebenfalls Vertragsbestandteil
wird, insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der
Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen
und die im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung bestehenden Pflichten und Rechte des
Kunden festgelegt werden.
13.2. Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen
im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen
zu bewahren und diese weder unmittelbar noch mittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken
zu verwenden. Entsprechendes gilt für Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Dritten, die
Kenjo im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden bekannt werden oder
bekannt geworden sind. Kenjo wird diese Verpflichtung zur Geheimhaltung auch allen
Personen auferlegen, die als Erfüllungsgehilfen zu diesem Vertrag Kenntnis eingesetzt
werden.
13.3. Unter die vertraulich zu behandelnden Informationen fallen insbesondere die Informationen,
die von der jeweils informationsgebenden Partei als ausdrücklich vertraulich bezeichnet
wurden, sowie alle anderen Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den besonderen
Umständen der Überlassung ergeben, so insbesondere auch Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie Kunden- und Personaldaten. Nicht unter vertraulich zu
behandelnde Informationen fallen solche, die
(a) vor Informationsempfang dem Empfänger oder der Öffentlichkeit bekannt oder
allgemein zugänglich waren,
(b) aufgrund gesetzlicher Regelungen oder gerichtlicher oder behördlicher
Entscheidung oder Anforderung offengelegt werden müssen.
Darüber hinaus wird die jeweils andere Partei im Zuge der Offenlegung kenntlich machen,
dass es sich, sofern dies der Fall ist, bei den vertraulichen Informationen um
Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben der §§ 16 ff.
GeschGehG Gebrauch gemacht wird.
13.4. Um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu gewährleisten, verpflichten sich
die Parteien,
(a) die vertraulichen Informationen sicher aufzubewahren, um sie gegen Diebstahl und
unbefugten Zugang zu schützen;
(b) die vertraulichen Informationen nicht in einem von außen zugänglichen Computer
oder elektronischen Informationssystem zu nutzen, zu reproduzieren, zu verarbeiten
oder zu speichern oder sie außerhalb ihrer Geschäftsräume zu übermitteln;
(c) der jeweils anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen
oder drohenden unbefugten Gebrauchs oder einer tatsächlichen oder drohenden
unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle
angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um - gegebenenfalls mit Unterstützung
des der anderen Partei - einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu
verhindern oder zu beenden.
Den Parteien ist bekannt, dass die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23
GeschGehG strafbar ist.
13.5. Die Verpflichtungen nach Ziffer 13 Abs. 2 und 4 bestehen auch über das Vertragsende
hinaus auf unbestimmte Zeit fort. Die Pflicht entfällt, wenn eine Information als nicht mehr
vertraulich zu behandelnde Informationen zu qualifizieren sein wird.
14. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, VERTRAGSSPRACHE
14.1. Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Anwendung, sofern die Parteien nicht individuell etwas hiervon Abweichendes vereinbaren.
14.2. Soweit die Parteien Kaufleute sind, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als
ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart.
14.3. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und anderen Sprachfassungen dieser
AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich und rechtsverbindlich.
15. SONSTIGES
15.1. Kenjo ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Kenjo wird den Kunden per E-Mail oder
schriftlich mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen informieren.
Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung
Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der
Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der
Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden
ist Kenjo berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
15.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit der AGBs im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine
wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
15.3. Der Kunde erteilt der Kenjo GmbH eine unbefristete, weltweite, nicht-exklusive,
gebührenfreie Lizenz zur Nutzung des Namens, Logos und der Marken des Kunden, um den
Kunden als Kunden der Kenjo GmbH zu identifizieren, einschließlich auf den Webseiten der
Kenjo GmbH, in Werbematerialien und in anderen Marketing- und Werbeinitiativen. Der
Kunde kann diese Lizenz jederzeit durch schriftliche Mitteilung (einschließlich per E-Mail) an
die Kenjo GmbH widerrufen.
15.4. Anlagen, auf die in diesen AGBs Bezug genommen wird, werden Vertragsbestandteil.
Stand: 01 Juni 2024
Unsere bisherigen AGBs findest Du hier.