Version 4 - September 2021:
1. GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB") gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen der Kenjo GmbH, Urbanstraße 71, 10967 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB B 183681B (im Folgenden: "Kenjo", "wir" oder "uns"), und dem Kunden (zusammen die "Parteien" oder jeweils für sich eine "Partei") im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Software-as-a-Service-Dienstleistungen über das Internet, insbesondere im Bereich "HR-Software“ / "Personalverwaltungs- und beschaffungssoftware", einschließlich ergänzender Leistungen wie die Bereitstellung einer Anwendungsschnittstelle (im Folgenden "Services").
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen
2. TESTPHASE UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Kenjo kann dem Kunden vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages über die Nutzung der Services für einen Zeitraum von 14 Tagen einen Testzugang unentgeltlich zur Verfügung stellen ("Testphase"). Diese AGB gelten mit Ausnahme der Vergütungsregelung auch für die Testphase. Sofern sich der Kunde nicht für eine anschließende kostenpflichtige Nutzung des Services entscheidet, wird der Testzugang mit Ablauf der Testphase deaktiviert.
2.2 Ein Vertrag über die Nutzung der Services kommt durch die Annahme (mindestens Textform) eines von Kenjo in der Regel per E-Mail übermitteltes Angebots durch den Kunden zustande. Der Vertrag tritt zu dem im Angebot ausgewiesen Subscription Start Date in Kraft.
3. SERVICES
3.1 Vertragsgegenstand ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrages begrenzte Gewährung der Nutzung der Services durch den Kunden über das Internet ausschließlich für eigene Geschäftszwecke des Kunden.
3.2 Kenjo räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Services nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages während der Dauer der Vertragslaufzeit zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, Beschäftigten sowie sämtlichen sonstigen Personen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen gegenüber dem Kunden die Services bestimmungsgemäß nutzen (jeweils: "User") einen User-Account einzurichten und Zugang zu den Services zu verschaffen.
3.3 Die Verfügbarkeit der Services beträgt mindestens 99,5% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang unseres Rechenzentrums. Als Verfügbarkeit gilt die Bereitstellung der Services ohne wesentliche Funktionseinschränkungen. Angekündigte Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Services. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
3.4 Der im Rahmen der Services zur Verfügung gestellt Speicherplatz ist beschränkt auf 150% des durchschnittlichen Speicherbedarfs je Aktivem Mitarbeiter (gemessen über sämtliche Kunden von Kenjo) multipliziert mit der Anzahl von Aktiven Mitarbeitern (wie in Ziffer 10.3 definiert) des Kunden ("inkludiertes Volumen"). Kenjo wird den Kunden auf die Überschreitung des inkludierten Volumens hinweisen. Sofern das inkludierte Volumen über einen Zeitraum von drei (3) oder mehr zusammenhängenden Monaten überschritten wird, ist Kenjo zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung tritt mit Ablauf eines Monats ab Zugang der Kündigung in Kraft. Alternativ kann Kenjo eine Erweiterung des zulässigen Speicherbedarfs gegen zusätzliche Vergütung anbieten. Kunden, die einen erweitertes Volumen mit Kenjo vereinbart haben, bleiben bei der Berechnung des zulässigen Speicherbedarfs nach Satz 1 unberücksichtigt.
3.5 Kenjo kann die Services jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Kenjo wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig (in der Regel mindestens 4 Wochen Tage vor Inkrafttreten der Änderungen) über wesentliche Änderungen informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu. Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, werden bereits bezahlte Nutzungsgebühren anteilig für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum zurückerstattet.
4. SCHUTZRECHTE
4.1 Kenjo bzw. seine Lizenzgeber sind Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte und Rechte des geistigen Eigentums (einschließlich Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte, Designrechte, Datenbankrechte) bezüglich der Services. Alle Nutzungen der Services, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gestattet werden, sind untersagt und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Kenjo gestattet. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Services zur Leistungserbringung für Dritte zu nutzen, die Services weiterzuverkaufen, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise kommerziell zu nutzen oder zu verwerten.
4.2 Der Kunde wird nicht versuchen, Informationen über die programmliche Gestaltung der Services im Wege des Reverse Engineerings zu erlangen. "Reverse Engineering" sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche oder geschützte Informationen zu gelangen. Etwaige gesetzliche Rechte, die durch Vertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können, bleiben unberührt.
5. ZUGANGSDATEN
5.1 Der Kunde erstellt für den Zugriff auf die Nutzung der SaaS-Dienste selbst und für seine User jeweils eine "User ID" (E-Mail Adresse) und ein Passwort (zusammen "Zugangsdaten").
5.2 Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim und verpflichtet auch seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung der Zugangsdaten.
5.3 Kenjo kann dem Kunden und dessen Usern den Zugang zu den Services auch über ein sogenanntes "single sign on" von Drittanbietern (z.B. Google oder Microsoft) ermöglichen.
6. KUNDENDATEN
6.1 Kenjo wird dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der vom Kunden in den Services gespeicherten Daten vornehmen. Kenjo treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten außerhalb der Services verantwortlich.
6.2 Eine Herausgabe der Daten - anzufragen binnen 7 Tagen ab Vertragsende - erfolgt durch die Bereitstellung einer Möglichkeit zum Datenabruf/Download der Daten in einem gängigen, mittels Standardsoftware lesbaren Dateiformat.
6.3 Kenjo wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende Daten des Kunden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen. Kenjo stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Pfandrecht zu.
7. PFLICHTEN DES KUNDEN
7.1 Der Kunde wird während einer etwaigen Testphase die generelle Beschaffenheit und die Funktionalitäten der Services prüfen und etwaige Mängel, die die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Kunden aufheben oder verringern, gegenüber Kenjo unverzüglich, jedenfalls innerhalb der Testphase und vor Abschluss des kostenpflichtigen Vertrages, in Textform gegenüber Kenjo anzeigen. Der Kunde erkennt die Tauglichkeit der Services zum vertragsgemäßen Gebrauch, sofern er sich nicht Anderweitiges vorbehält, es sei denn, eine Eigenschaft oder ein Mangel war während der Testphase nicht erkennbar.
7.2 Der Kunde ist verantwortlich für die zur Nutzung der Services erforderliche Systemumgebung (Hardware, Software, Netzanbindung); Informationen hierzu stellt Kenjo unter https://help.kenjo.io/de/support/home bereit.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, Kenjo einen bevollmächtigten Ansprechpartner sowie dessen Stellvertreter in Textform mitzuteilen, der berechtigt ist, die notwendigen Handlungen und Erklärungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die erforderlichen vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde teilt Kenjo Vor- und Nachnamen, E-Mail und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) des Ansprechpartners und dessen Stellvertreters mit. Sofern sich Ansprechpartner und/oder Stellvertreter ändern, so ist der Kunde verpflichtet, dies Kenjo unverzüglich mitzuteilen und die neuen Kontaktdaten mindestens in Textform zu übermitteln. Sofern der Ansprechpartner für Rechnungen von der vorgenannten Person abweicht, so hat der Kunde dies gesondert in gleichen Umfang anzugeben und entsprechend Änderungen mitzuteilen.
7.4 Der Kunde verpflichtet sich,
(a) die Services nicht im Zusammenhang mit rechtswidrigen, gegen Gesetze oder behördlichen Auflagen verstoßenden oder Rechte Dritter verletzenden Inhalten zu nutzen;
(b) dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um eine Übermittlung von Viren, Trojanern und anderer Schadsoftware an die Services zu verhindern;
(c) keinen übermäßigen Datenverkehr bzw. eine übermäßig hohe Anzahl an Anfragen auf den Services zu erzeugen, der die normale Nutzung der Services erheblich übersteigt;
(d) die Services nur im Einklang mit den von Kenjo mitgeteilten Spezifikationen und Nutzungshinweisen zu nutzen;
(e) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kenjo keine Last-Tests, Penetration-Tests oder vergleichbare Maßnahmen durchzuführen;
(f) die von ihm zur Nutzung der Services zugelassenen User zur Einhaltung der vorstehenden Regelungen (a) bis (e) zu verpflichten und deren Einhaltung in angemessenem Umfang zu überwachen.
7.5 Der Kunde zeigt in Textform gegenüber Kenjo an, sobald er Kenntnis davon erlangt oder der begründete Verdacht besteht, dass
(a) ein unbefugter Dritter auf die geschützten Bereiche der Services zugreift oder zugegriffen hat;
(b) ein Zugriff nach Buchstabe (a) bevorsteht oder bevorstehen könnte, z.B. nach Verlust von Zugangsdaten.
8. SPERRUNG
8.1 Kenjo ist dazu berechtigt, den Zugang zu den Services vorübergehend zu sperren, wenn
(a) der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht leistet;
(b) der Kunde seine in Ziffer 7.4 und 7.5 geregelten Pflichten schwerwiegend verletzt bzw. trotz entsprechenden Hinweisen von Kenjo wiederholt verletzt;
(c) die Sicherheit oder Integrität der Services oder der von Kenjo genutzten Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar durch den Kunden beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung droht.
8.2 Kenjo wird die Sperrung aufheben, wenn der Grund für die Sperrung nachweislich entfallen ist. Dauert der Grund für die Sperrung über einen Zeitraum von mehr als vier (4) Wochen an und ist der Kunde hierfür verantwortlich, ist Kenjo zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
9. STÖRUNGEN
9.1 Kenjos Support ist Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Standort Berlin) von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr verfügbar (Servicezeiten) und über die unter https://www.kenjo.io/de/kontakt genannten Kommunikationskanäle erreichbar.
9.2 Der Kunde zeigt auftretende Störungen unverzüglich unter Angabe von Art, Umfang, Dauer und unter Beifügung aller für die Behebung der Störung relevanten Informationen an. Soweit möglich, wird der Kunde auf Anforderung von Kenjo Screenshots des Störungsbilds erstellen.
9.3 Kenjo wird sich innerhalb der Servicezeiten bemühen, schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Services insgesamt oder eine wesentliche Funktionalität der Services ist nicht verfügbar) binnen 4 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung zu beheben (Zielbehebungszeit). Für sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Services sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) gilt eine Zielbehebungszeit von einem Arbeitstag.
9.4 Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb der Zielbehebungszeit möglich ist, wird Kenjo den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche tatsächliche Behebungszeit mitteilen. Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von Kenjo.
9.5 Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen Kenjo bleiben unberührt.
10. VERGÜTUNG
10.1 Onboarding. Der Kunde zahlt Kenjo einmalig die vereinbarte Setup-Gebühr für die mit der Bereitstellung der Services verbundenen On-Boarding-Leistungen. Die Vergütung ist mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig.
10.2 Der Kunde zahlt Kenjo für die Nutzung des Services eine Nutzungsgebühr beginnend mit dem zwischen den Parteien festgelegten Subscription Start Date. Die Berechnung der Nutzungsgebühr richtet sich nach der von den Parteien auf Grundlage des Angebotes vereinbarten Vergütung. Die Vergütung ist unmittelbar zu Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitraums (Monat, Quartal, Halbjahr oder Jahr) zur Zahlung fällig (Vorabzahlung).
10.3 Soweit sich die vereinbarte Vergütung nach der Anzahl der in einem Monat vom Kunden unter Nutzung der Services aktiv verwalteten Mitarbeiter ("Aktive Mitarbeiter") richtet, rechnet Kenjo die Lizenzgebühr für die zum Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums Aktiven Mitarbeiter ab. Sofern sich während des Abrechnungszeitraums die Anzahl der Aktiven Mitarbeiter verändert, wird die Lizenzgebühr für die aktivierten bzw. deaktivierten Aktiven Mitarbeiter taggenau anteilig berechnet. Das gleiche gilt für etwaige Veränderungen der Lizenzgebühren für sonstige Aktive Mitarbeiter, soweit sich die Lizenzgebühren durch die Erhöhung bzw. Verringerung der Gesamtanzahl Aktiver Mitarbeiter entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ändert. Etwaige Differenzbeträge werden dem Kunden zum nächsten Abrechnungszeitraum gutgeschrieben bzw. nachberechnet. Fällt die so berechnete Nutzungsgebühr unter die zwischen die Parteien vereinbarte Minimalgebühr, rechnet Kenjo unabhängig von der Zahl der Aktiven Mitarbeiter die Minimalgebühr ab. Sofern sich während des Abrechnungszeitraums die Anzahl der Aktiven Mitarbeiter erhöht und die sich ergebende neue Nutzungsgebühr den für den Abrechnungszeitraum im Voraus geleisteten Betrag übersteigt, ist Kenjo dazu berechtigt, die auf die zusätzlichen Aktiven Mitarbeiter entfallene Vergütung bis zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums im Voraus zu verlangen. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt.
11. MÄNGELHAFTUNG/HAFTUNG
11.1 Kenjo gewährleistet, dass
(a) die Services während der Vertragslaufzeit die im Vertrag vereinbarten bzw. der gültigen Dokumentation beschriebenen Eigenschaften aufweisen;
(b) die Services die vertraglich vereinbarte Verfügbarkeit aufweisen; und
(c) Kenjo die in Ziffer 9 beschriebene Maßnahmen zur Störungsbeseitigung durchführt.
11.2 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB) wird ausgeschlossen.
11.3 Kenjo haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sonstige Schadensersatzansprüche gegen Kenjo sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
11.4 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Kenjo nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Kenjo haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrags ist und auf deren Erfüllung der Kunde berechtigterweise vertrauen darf.
11.5 Die Parteien sind sich einig, dass der maximale vorhersehbare Schaden, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, das Zwölffache der vom Kunden durchschnittlich in den zwölf dem Schadensereignis vorangehenden Monaten (bzw., wenn der Vertrag weniger als 12 Monate in Kraft ist, den dem Schadensereignis vorangehenden Monaten) gezahlten Vergütung nicht überschreitet.
11.6 Für den Verlust von Daten haftet Kenjo insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Kenjo haftet nicht für Schäden, die auf einer vertragswidrigen Nutzung der Services beruhen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden auch bei vertragsgemäßer Nutzung eingetreten wäre. Kenjo haftet nicht für Schäden aufgrund von Mängeln, wenn und soweit der Schaden auf einer verspäteten Meldung des Mangels beruht.
12. LAUFZEIT; KÜNDIGUNG
12.1 Der Vertrag wird für die im Angebot bezeichnete Erstlaufzeit (je nach Vereinbarung 12, 24 oder 36 Monate geschlossen ("initiale Vertragslaufzeit"). Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen weiteren Zyklus ("Verlängerungszeitraum") zu gleichen Konditionen, sofern nicht eine der Parteien 8 Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit bzw. des Verlängerungszeitraums kündigt. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist Kenjo insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Services andauernd oder schwerwiegend verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
13. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ
13.1 Die Parteien sind für die Einhaltung der für sie jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der als Anlage 1 beiliegende Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ebenfalls Vertragsbestandteil wird, insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung bestehenden Pflichten und Rechte des Kunden festgelegt werden.
13.2 Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren und diese weder unmittelbar noch mittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken zu verwenden. Entsprechendes gilt für Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Dritten, die Kenjo im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden bekannt werden oder bekannt geworden sind. Kenjo wird diese Verpflichtung zur Geheimhaltung auch allen Personen auferlegen, die als Erfüllungsgehilfen zu diesem Vertrag Kenntnis eingesetzt werden.
13.3 Unter die vertraulich zu behandelnden Informationen fallen insbesondere die Informationen, die von der jeweils informationsgebenden Partei als ausdrücklich vertraulich bezeichnet wurden, sowie alle anderen Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den besonderen Umständen der Überlassung ergeben, so insbesondere auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Kunden- und Personaldaten. Nicht unter vertraulich zu behandelnde Informationen fallen solche, die
(a) vor Informationsempfang dem Empfänger oder der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren,
(b) aufgrund gesetzlicher Regelungen oder gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung oder Anforderung offengelegt werden müssen.
Darüber hinaus wird die jeweils andere Partei im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, bei den vertraulichen Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben der §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.
13.4. Um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu gewährleisten, verpflichten sich die Parteien,
(a) die vertraulichen Informationen sicher aufzubewahren, um sie gegen Diebstahl und unbefugten Zugang zu schützen;
(b) die vertraulichen Informationen nicht in einem von außen zugänglichen Computer oder elektronischen Informationssystem zu nutzen, zu reproduzieren, zu verarbeiten oder zu speichern oder sie außerhalb ihrer Geschäftsräume zu übermitteln;
(c) der jeweils anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauchs oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um - gegebenenfalls mit Unterstützung des der anderen Partei - einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.
Den Parteien ist bekannt, dass die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 GeschGehG strafbar ist.
13.5. Die Verpflichtungen nach Ziffer 13 Abs. 2 und 4 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit fort. Die Pflicht entfällt, wenn eine Information als nicht mehr vertraulich zu behandelnde Informationen zu qualifizieren sein wird.
14.ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, VERTRAGSSPRACHE
14.1 Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, sofern die Parteien nicht individuell etwas hiervon Abweichendes vereinbaren.
14.2 Soweit die Parteien Kaufleute sind, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart.
14.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und anderen Sprachfassungen dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich und rechtsverbindlich.
15. SONSTIGES
15.1 Kenjo ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Kenjo wird den Kunden per E-Mail oder schriftlich mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen informieren. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden ist Kenjo berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
15.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGBs im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
15.3 Anlagen, auf die in diesen AGBs Bezug genommen wird, werden Vertragsbestandteil.
Stand: September 2021
1. GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB") gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen der Kenjo GmbH, Urbanstraße 71, 10967 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB B 183681B (im Folgenden: "Kenjo", "wir" oder "uns"), und dem Kunden (zusammen die "Parteien" oder jeweils für sich eine "Partei") im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Software-as-a-Service-Dienstleistungen über das Internet, insbesondere im Bereich "HR-Software“ / "Personalverwaltungs- und beschaffungssoftware", einschließlich ergänzender Leistungen wie die Bereitstellung einer Anwendungsschnittstelle (im Folgenden "Services").
(2) Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit den Nutzungsverträgen getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Geschäftsbedingungen, unseres Angebots per E-Mail und Ihrer Annahmeerklärung.
(3) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrages gültige Fassung der AGB.
(4) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
2. TESTPHASE UND VERTRAGSSCHLUSS
(1) Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite www.kenjo.io stellt kein bindendes Angebot von Kenjo dar. Es wird vielmehr dem Kunden die Möglichkeit gegeben, ein verbindliches Angebot abzugeben oder anzufordern.
(2) Dem Kunden wird vor Beginn des entgeltlichen Leistungsvertrages im Rahmen eines unentgeltlichen Leistungsvertrages der ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann den ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG für Testzwecke 14 Tage ab Annahme unentgeltlich nutzen („Testphase“).
(3) Der entgeltliche Leistungsvertrag kommt im Anschluss an den unentgeltlichen Leistungsvertrag zustande nach Annahme des von Kenjo erstellten und an den Kunden per E-Mail übersandten Angebots. Die Annahme erfolgt in Textform. Sie wird an Kenjo zurückgesendet und wird mit Zugang bei Kenjo wirksam. Ergänzend hierzu gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. VERTRAGSGEGENSTAND
Vertragsgegenstand ist die im Angebot beschriebene Zurverfügungstellung der vom Kunden ausgewählten Konfiguration und Module als Software-as-a-Service (im Folgenden: SaaS) (nachfolgend als „ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG“ bezeichnet) von Kenjo zur Nutzung über das Internet.
4. FUNKTIONSUMFANG
(1) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang des ZUGANGS ZUR DIENSTLEISTUNG ergibt sich aus der Beschreibung auf der Web-Site von Kenjo unter https://www.kenjo.io/de/preise, sowie der vom Kunden gewählten Konfiguration und Umfang der Anzahl der Mitarbeiter.
(2) Die Parteien können die Umstellung von Konfiguration und Umfang vereinbaren. Kenjo stellt den ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG ab dem Zeitpunkt der Umstellung in der dafür vereinbarten Konfiguration und Umfang der Anzahl der Mitarbeiter zur Verfügung. Infolge der Umstellung gilt eine Vergütung nach § 10 Absatz 2.
(3) Der Kunde ist berechtigt die Dienstleistung in der vereinbarten Konfiguration und Umfang seinen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
5. EINRÄUMUNG VON SPEICHERPLATZ
(1) Kenjo überlässt dem Kunden Speicherplatz im für die Zurverfügungstellung notwendigen Umfang auf einem Server zur Speicherung seiner Daten.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
(3) Eine Herausgabe der Daten - anzufragen binnen 14 Tagen ab Vertragsende - erfolgt durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
(4) Kenjo stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.
6. SPERRUNG
Kenjo ist berechtigt dem Kunden den Zugang zum ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG zu sperren, wenn und soweit der Kunde den ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages nutzt oder sonst eine Verletzung des geistigen Eigentums von Kenjo zu erwarten ist. Kenjo ist ferner berechtigt, den Zugang zu sperren, wenn die Sicherheit oder Integrität des ZUGANGS ZUR DIENSTLEISTUNG oder der von Kenjo genutzten Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar durch den Kunden beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung droht.
7. UNTERBRECHUNG/BEEINTRÄCHTIGUNG DER ERREICHBARKEIT
Die Überwachung der Grundfunktionen der SaaS-Dienste erfolgt täglich. Die Wartung der SaaS-Dienste ist grundsätzlich werktags von Montag bis Freitag 09:00 – 18:00 Uhr MEZ gewährleistet. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage am Standort Berlin. Kenjo wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen.
8. HAUPTPFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde ist verpflichtet, während der Testphase die generelle Beschaffenheit und die Funktionalitäten des ZUGANGS ZUR DIENSTLEISTUNG zu prüfen und etwaige Mängel, die die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Kunden aufhebt oder sonst verringert, gegenüber Kenjo unverzüglich, jedenfalls innerhalb der Testphase und vor Abschluss des entgeltlichen Leistungsvertrages, in Textform gegenüber Kenjo anzuzeigen. Der Kunde erkennt die Tauglichkeit des ZUGANGS ZUR DIENSTLEISTUNG als vertragsgemäß an, sofern er sich nicht Anderweitiges vorbehält.
(2) Der Kunde hat eine stabile Internetverbindung und setzt stets aktuelle Browserversionen ein.
(3) Der Kunde zeigt auftretende Störungen unverzüglich in Textform an. Hierbei gibt er die Art, den Umfang, die Dauer und die darüber hinaus relevanten Informationen an. Der Kunde wirkt bei der Identifizierung und Behebung der Störung in angemessenem Umfang mit. Fehlt eine Anzeige, ist § 536c Abs. 2 S. 2 BGB entsprechend anzuwenden.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, Kenjo einen bevollmächtigten Ansprechpartner sowie dessen Stellvertreter in Textform mitzuteilen, der berechtigt ist, die notwendigen Handlungen und Erklärungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die erforderlichen vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde teilt Kenjo Vor- und Nachnamen, E-Mail und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) des Ansprechpartners und dessen Stellvertreters mit. Sofern sich Ansprechpartner und/oder Stellvertreter ändern, so ist der Kunde verpflichtet, dies Kenjo unverzüglich mitzuteilen und die neuen Kontaktdaten in Textform zu übermitteln. Sofern der Ansprechpartner für Rechnungen von der vorgenannten Person abweicht, so hat der Kunde dies gesondert in gleichen Umfang anzugeben und entsprechend Änderungen mitzuteilen.
9. NEBENPFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen und den ZUGANG ZUR DIENSTLEISTUNG nur vertragsgemäß zu nutzen. Der Kunde zeigt in Textform gegenüber Kenjo an, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass
(2) Unbeschadet einer Verpflichtung Kenjos zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten, Software, insbesondere Browser, und Informationen verantwortlich.
(3) Der Kunde prüft seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten. Hierfür setzt der Kunde dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme ein.
(4) Der Kunde erstellt für den Zugriff auf die Nutzung der SaaS-Dienste selbst eine „User ID“ und ein Passwort. Der Kunde hält „User ID“ und Passwort geheim. Einen Zugang per User ID (E-Mail-Adresse) und Passwort und/oder ein sogenanntes „single sign on“ von Drittanbietern wie Google und Outlook nutzt stets nur ein Mitarbeiter des Kunden.
(5) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Kenjo hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere, sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
10. VERGÜTUNG
(1) Der Kunde zahlt Kenjo für die Überlassung des ZUGANGs ZUR DIENSTLEISTUNG und die Einräumung des Speicherplatzes das vereinbarte monatliche Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt.. Die Vergütung ist entsprechend der Vereinbarung zwischen den Parteien zu Beginn des Monats, des Quartals, Halbjahres, Jahres oder alle zwei Jahre fällig (Vorabzahlung). Im Zweifel richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsverlängerung gültigen Preisliste von Kenjo.
(2) Für den Fall, dass sich aufgrund einer Änderung der Funktionalitäten und des Umfangs die Preisklasse für die Überlassung des ZUGANGs ZUR DIENSTLEISTUNG erhöht, so wird Kenjo den Differenzbetrag zwischen der vorherigen und neuen Preisklasse in tagesgenauer Abrechnung unter Anrechnung der Vorabzahlung gesondert in Rechnung stellen. Sollten die Parteien eine Verringerung der Konfigurierung und des Umfangs während der Laufzeit vereinbaren, so entsteht dadurch kein Anspruch auf eine Rückerstattung des Differenzbetrages des Kunden. Sofern dem Kunden infolge einer Vertragsänderung ein Guthaben gutgeschrieben wird, so wird dieses Guthaben mit der darauffolgenden Rechnung verrechnet. Ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens besteht nicht.
(3) Einwendungen gegen die Abrechnung der von Kenjo erbrachten Leistungen legt der Kunde spätestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungspostens ein. Andernfalls gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Kenjo weist den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens hin.
11. MÄNGELHAFTUNG/HAFTUNG
(1) Kenjo gewährleistet die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SaaS-Dienste nach den Bestimmungen dieses Leistungsvertrages. Für eine optimale Nutzung sind kompatible Browser gemäß der Dokumentation im Helpcenter anzuwenden.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB) wird ausgeschlossen.
(3) Schadensersatzansprüche gegen Kenjo sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Kenjo nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Kenjo haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Für den Verlust von Daten haftet Kenjo insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(4) Kenjo haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
12. LAUFZEIT; KÜNDIGUNG
(1) Das entgeltliche Vertragsverhältnis beginnt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden. Der entgeltliche Leistungsvertrag wird für die Vertragsdauer von einem Jahr geschlossen, sofern die Parteien nicht etwas hiervon Abweichendes vereinbaren. Der Leistungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien 8 Wochen vor Ende der Vertragsdauer kündigt.
(2) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist Kenjo insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
13. GEHEIMHALTUNG
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der als Anlage 1 beiliegende Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ebenfalls Bestandteil des Leistungsvertrages wird, insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung bestehenden Pflichten und Rechte des Kunden festgelegt werden.
(2) Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren und diese weder unmittelbar noch mittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken zu verwenden. Entsprechendes gilt für Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Dritten, die Kenjo im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden bekannt werden oder bekannt geworden sind. Kenjo wird diese Verpflichtung zur Geheimhaltung auch allen Personen auferlegen, die als Erfüllungsgehilfen zu diesem Vertrag Kenntnis eingesetzt werden.
(3) Unter die vertraulich zu behandelnden Informationen fallen insbesondere die Informationen, die von der jeweils informationsgebenden Partei als ausdrücklich vertraulich bezeichnet wurden, sowie alle anderen Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den besonderen Umständen der Überlassung ergeben, so insbesondere auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Kunden- und Personaldaten. Nicht unter vertraulich zu behandelnde Informationen fallen solche, die
(4) Die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit fort. Die Pflicht entfällt, wenn eine Information als nicht mehr vertraulich zu behandelnde Informationen zu qualifizieren sein wird.
14. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, VERTRAGSSPRACHE
(1) Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, sofern die Parteien nicht individuell etwas hiervon Abweichendes vereinbaren.
(2) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin, sofern die Parteien nicht individuell etwas hiervon Abweichendes vereinbaren.
(3) Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und englischen Fassung dieser Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich und rechtsverbindlich.
15. SONSTIGES
(1) Kenjo ist berechtigt, diese AGB mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird Kenjo dem Kunden per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGBs im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
(3) Anlagen, auf die in diesen AGBs Bezug genommen wird, werden Bestandteil des Leistungsvertrages.
Kenjo GmbH, Januar 2021
———————————————————————————————————————————————————————————————————————————
1. GELTUNGSBEREICH
(1.1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB") gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen der Kenjo GmbH, Urbanstraße 71, 10967 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, HRB B 183681B (im Folgenden: "Kenjo", "wir" oder "uns"), und dem Kunden (zusammen die "Parteien" oder jeweils für sich eine "Partei") im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Software-as-a-Service-Dienstleistungen über das Internet, insbesondere im Bereich "HR-Software“ / "Personalverwaltungs- und beschaffungssoftware", einschließlich ergänzender Leistungen wie die Bereitstellung einer Anwendungsschnittstelle (im Folgenden "Services").
(1.2) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
2. TESTPHASE UND VERTRAGSSCHLUSS
(2.1) Kenjo kann dem Kunden vor Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages über die Nutzung der Services für einen Zeitraum von 14 Tagen einen Testzugang unentgeltlich zur Verfügung stellen ("Testphase"). Diese AGB gelten mit Ausnahme der Vergütungsregelung auch für die Testphase. Sofern sich der Kunde nicht für eine anschließende kostenpflichtige Nutzung des Services entscheidet, wird der Testzugang mit Ablauf der Testphase deaktiviert.
(2.2) Ein Vertrag über die Nutzung der Services kommt durch die Annahme (mindestens Textform) eines von Kenjo in der Regel per E-Mail übermitteltes Angebots durch den Kunden zustande. Der Vertrag tritt zu dem im Angebot ausgewiesen Subscription Start Date in Kraft).
3. SERVICES
(3.1) Vertragsgegenstand ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrages begrenzte Gewährung der Nutzung der Services durch den Kunden über das Internet ausschließlich für eigene Geschäftszwecke des Kunden.
(3.2) Kenjo räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Services nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages während der Dauer der Vertragslaufzeit zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, Beschäftigten sowie sämtlichen sonstigen Personen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen gegenüber dem Kunden die Services bestimmungsgemäß nutzen (jeweils: "User") einen User-Account einzurichten und Zugang zu den Services zu verschaffen.
(3.3) Die Verfügbarkeit der Services beträgt mindestens 99,5% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang unseres Rechenzentrums. Als Verfügbarkeit gilt die Bereitstellung der Services ohne wesentliche Funktionseinschränkungen. Angekündigte Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Services. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
(3.4) Der im Rahmen der Services zur Verfügung gestellt Speicherplatz ist beschränkt auf 150% des durchschnittlichen Speicherbedarfs je Aktivem Mitarbeiter (gemessen über sämtliche Kunden von Kenjo) multipliziert mit der Anzahl von Aktiven Mitarbeitern (wie in Ziffer 10.3 definiert) des Kunden ("inkludiertes Volumen"). Kenjo wird den Kunden auf die Überschreitung des inkludierten Volumens hinweisen. Sofern das inkludierte Volumen über einen Zeitraum von drei (3) oder mehr zusammenhängenden Monaten überschritten wird, ist Kenjo zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung tritt mit Ablauf eines Monats ab Zugang der Kündigung in Kraft. Alternativ kann Kenjo eine Erweiterung des zulässigen Speicherbedarfs gegen zusätzliche Vergütung anbieten. Kunden, die einen erweitertes Volumen mit Kenjo vereinbart haben, bleiben bei der Berechnung des zulässigen Speicherbedarfs nach Satz 1 unberücksichtigt.
(3.5) Kenjo kann die Services jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Kenjo wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig (in der Regel mindestens 4 Wochen Tage vor Inkrafttreten der Änderungen) über wesentliche Änderungen informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu. Macht der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, werden bereits bezahlte Nutzungsgebühren anteilig für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum zurückerstattet.
4. SCHUTZRECHTE
(4.1) Kenjo bzw. seine Lizenzgeber sind Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte und Rechte des geistigen Eigentums (einschließlich Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte, Designrechte, Datenbankrechte) bezüglich der Services. Alle Nutzungen der Services, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gestattet werden, sind untersagt und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Kenjo gestattet. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Services zur Leistungserbringung für Dritte zu nutzen, die Services weiterzuverkaufen, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise kommerziell zu nutzen oder zu verwerten.
(4.2) Der Kunde wird nicht versuchen, Informationen über die programmliche Gestaltung der Services im Wege des Reverse Engineerings zu erlangen. "Reverse Engineering" sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche oder geschützte Informationen zu gelangen. Etwaige gesetzliche Rechte, die durch Vertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können, bleiben unberührt.
5. ZUGANGSDATEN
(5.1) Der Kunde erstellt für den Zugriff auf die Nutzung der SaaS-Dienste selbst und für seine User jeweils eine "User ID" (E-Mail Adresse) und ein Passwort (zusammen "Zugangsdaten").
(5.2) Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim und verpflichtet auch seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung der Zugangsdaten.
(5.3) Kenjo kann dem Kunden und dessen Usern den Zugang zu den Services auch über ein sogenanntes "single sign on" von Drittanbietern (z.B. Google oder Microsoft) ermöglichen.
6. KUNDENDATEN
(6.1) Kenjo wird dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der vom Kunden in den Services gespeicherten Daten vornehmen. Kenjo treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten außerhalb der Services verantwortlich.
(6.2) Eine Herausgabe der Daten - anzufragen binnen 7 Tagen ab Vertragsende - erfolgt durch die Bereitstellung einer Möglichkeit zum Datenabruf/Download der Daten in einem gängigen, mittels Standardsoftware lesbaren Dateiformat.
(6.3) Kenjo wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende Daten des Kunden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen. Kenjo stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch ein Pfandrecht zu.
7. PFLICHTEN DES KUNDEN
(7.1) Der Kunde wird während einer etwaigen Testphase die generelle Beschaffenheit und die Funktionalitäten der Services prüfen und etwaige Mängel, die die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Kunden aufheben oder verringern, gegenüber Kenjo unverzüglich, jedenfalls innerhalb der Testphase und vor Abschluss des kostenpflichtigen Vertrages, in Textform gegenüber Kenjo anzeigen. Der Kunde erkennt die Tauglichkeit der Services zum vertragsgemäßen Gebrauch, sofern er sich nicht Anderweitiges vorbehält, es sei denn, eine Eigenschaft oder ein Mangel war während der Testphase nicht erkennbar.
(7.2) Der Kunde ist verantwortlich für die zur Nutzung der Services erforderliche Systemumgebung (Hardware, Software, Netzanbindung); Informationen hierzu stellt Kenjo unter https://help.kenjo.io/de/support/home bereit.
(7.3) Der Kunde ist verpflichtet, Kenjo einen bevollmächtigten Ansprechpartner sowie dessen Stellvertreter in Textform mitzuteilen, der berechtigt ist, die notwendigen Handlungen und Erklärungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die erforderlichen vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde teilt Kenjo Vor- und Nachnamen, E-Mail und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) des Ansprechpartners und dessen Stellvertreters mit. Sofern sich Ansprechpartner und/oder Stellvertreter ändern, so ist der Kunde verpflichtet, dies Kenjo unverzüglich mitzuteilen und die neuen Kontaktdaten mindestens in Textform zu übermitteln. Sofern der Ansprechpartner für Rechnungen von der vorgenannten Person abweicht, so hat der Kunde dies gesondert in gleichen Umfang anzugeben und entsprechend Änderungen mitzuteilen.
(7.4) Der Kunde verpflichtet sich,
(a) die Services nicht im Zusammenhang mit rechtswidrigen, gegen Gesetze oder behördlichen Auflagen verstoßenden oder Rechte Dritter verletzenden Inhalten zu nutzen;
(b) dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um eine Übermittlung von Viren, Trojanern und anderer Schadsoftware an die Services zu verhindern;
(c) keinen übermäßigen Datenverkehr bzw. eine übermäßig hohe Anzahl an Anfragen auf den Services zu erzeugen, der die normale Nutzung der Services erheblich übersteigt;
(d) die Services nur im Einklang mit den von Kenjo mitgeteilten Spezifikationen und Nutzungshinweisen zu nutzen;
(e) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Kenjo keine Last-Tests, Penetration-Tests oder vergleichbare Maßnahmen durchzuführen;
(f) die von ihm zur Nutzung der Services zugelassenen User zur Einhaltung der vorstehenden Regelungen (a) bis (e) zu verpflichten und deren Einhaltung in angemessenem Umfang zu überwachen.
(7.5) Der Kunde zeigt in Textform gegenüber Kenjo an, sobald er Kenntnis davon erlangt oder der begründete Verdacht besteht, dass
(a) ein unbefugter Dritter auf die geschützten Bereiche der Services zugreift oder zugegriffen hat;
(b) ein Zugriff nach Buchstabe (a) bevorsteht oder bevorstehen könnte, z.B. nach Verlust von Zugangsdaten.
8. SPERRUNG
(8.1) Kenjo ist dazu berechtigt, den Zugang zu den Services vorübergehend zu sperren, wenn
(a) der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht leistet;
(b) der Kunde seine in Ziffer 7.4 und 7.5 geregelten Pflichten schwerwiegend verletzt bzw. trotz entsprechenden Hinweisen von Kenjo wiederholt verletzt;
(c) die Sicherheit oder Integrität der Services oder der von Kenjo genutzten Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar durch den Kunden beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung droht.
(8.2) Kenjo wird die Sperrung aufheben, wenn der Grund für die Sperrung nachweislich entfallen ist. Dauert der Grund für die Sperrung über einen Zeitraum von mehr als vier (4) Wochen an und ist der Kunde hierfür verantwortlich, ist Kenjo zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
9. STÖRUNGEN
(9.1) Kenjos Support ist Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Standort Berlin) von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr verfügbar (Servicezeiten) und über die unter https://www.kenjo.io/de/kontakt genannten Kommunikationskanäle erreichbar.
(9.2) Der Kunde zeigt auftretende Störungen unverzüglich unter Angabe von Art, Umfang, Dauer und unter Beifügung aller für die Behebung der Störung relevanten Informationen an. Soweit möglich, wird der Kunde auf Anforderung von Kenjo Screenshots des Störungsbilds erstellen.
(9.3) Kenjo wird sich innerhalb der Servicezeiten bemühen, schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Services insgesamt oder eine wesentliche Funktionalität der Services ist nicht verfügbar) binnen 4 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung zu beheben (Zielbehebungszeit). Für sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Services sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) gilt eine Zielbehebungszeit von einem Arbeitstag.
(9.4) Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb der Zielbehebungszeit möglich ist, wird Kenjo den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche tatsächliche Behebungszeit mitteilen. Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen von Kenjo.
(9.5) Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen Kenjo bleiben unberührt.
10. VERGÜTUNG
(10.1) Onboarding. Der Kunde zahlt Kenjo einmalig die vereinbarte Setup-Gebühr für die mit der Bereitstellung der Services verbundenen On-Boarding-Leistungen. Die Vergütung ist mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig.
(10.2) Der Kunde zahlt Kenjo für die Nutzung des Services eine monatliche Nutzungsgebühr beginnend mit dem zwischen den Parteien festgelegten Subscription Start Date. Die Berechnung der monatliche Nutzungsgebühr richtet sich nach der von den Parteien auf Grundlage des Angebotes vereinbarten Vergütung. Die Vergütung ist unmittelbar zu Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitraums (Monat, Quartal, Halbjahr oder Jahr) zur Zahlung fällig (Vorabzahlung).
(10.3) Soweit sich die vereinbarte Vergütung nach der Anzahl der in einem Monat vom Kunden unter Nutzung der Services aktiv verwalteten Mitarbeiter ("Aktive Mitarbeiter") richtet, rechnet Kenjo die Lizenzgebühr für die zum Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums Aktiven Mitarbeiter ab. Sofern sich während des Abrechnungszeitraums die Anzahl der Aktiven Mitarbeiter verändert, wird die Lizenzgebühr für die aktivierten bzw. deaktivierten Aktiven Mitarbeiter taggenau anteilig berechnet. Etwaige Differenzbeträge werden dem Kunden zum nächsten Abrechnungszeitraum gutgeschrieben bzw. nachberechnet. Fällt die so berechnete monatliche Nutzungsgebühr unter das zwischen die Parteien vereinbarte Minimalgebühr, rechnet Kenjo unabhängig von der Zahl der Aktiven Mitarbeiter die Minimalgebühr ab. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt.
11. MÄNGELHAFTUNG/HAFTUNG
(11.1) Kenjo gewährleistet, dass
(a) die Services während der Vertragslaufzeit die im Vertrag vereinbarten bzw. der gültigen Dokumentation beschriebenen Eigenschaften aufweisen;
(b) die Services die vertraglich vereinbarte Verfügbarkeit aufweisen; und
(c) Kenjo die in Ziffer 9 beschriebene Maßnahmen zur Störungsbeseitigung durchführt.
(11.2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB) wird ausgeschlossen.
(11.3) Kenjo haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sonstige Schadensersatzansprüche gegen Kenjo sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
(11.4) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Kenjo nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch Kenjo, seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Kenjo haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrags ist und auf deren Erfüllung der Kunde berechtigterweise vertrauen darf.
(11.5) Die Parteien sind sich einig, dass der maximale vorhersehbare Schaden, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, das Zwölffache der vom Kunden durchschnittlich in den zwölf dem Schadensereignis vorangehenden Monaten (bzw., wenn der Vertrag weniger als 12 Monate in Kraft ist, den dem Schadensereignis vorangehenden Monaten) gezahlten Vergütung nicht überschreitet.
(11.6) Für den Verlust von Daten haftet Kenjo insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Kenjo haftet nicht für Schäden, die auf einer vertragswidrigen Nutzung der Services beruhen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden auch bei vertragsgemäßer Nutzung eingetreten wäre. Kenjo haftet nicht für Schäden aufgrund von Mängeln, wenn und soweit der Schaden auf einer verspäteten Meldung des Mangels beruht.
12. LAUFZEIT; KÜNDIGUNG
(12.1) Der Vertrag wird für die im Angebot bezeichnete Erstlaufzeit (je nach Vereinbarung 6, 12, 24 oder 36 Monate geschlossen ("initiale Vertragslaufzeit"). Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr ("Verlängerungszeitraum") zu gleichen Konditionen, sofern nicht eine der Parteien 8 Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit bzw. des Verlängerungszeitraums kündigt.Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist Kenjo insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der Services andauernd oder schwerwiegend verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
13. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ
(13.1) Die Parteien sind für die Einhaltung der für sie jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der als Anlage 1 beiliegende Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ebenfalls Vertragsbestandteil wird, insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung bestehenden Pflichten und Rechte des Kunden festgelegt werden.
(13.2) Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren und diese weder unmittelbar noch mittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken zu verwenden. Entsprechendes gilt für Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Dritten, die Kenjo im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden bekannt werden oder bekannt geworden sind. Kenjo wird diese Verpflichtung zur Geheimhaltung auch allen Personen auferlegen, die als Erfüllungsgehilfen zu diesem Vertrag Kenntnis eingesetzt werden.
(13.3) Unter die vertraulich zu behandelnden Informationen fallen insbesondere die Informationen, die von der jeweils informationsgebenden Partei als ausdrücklich vertraulich bezeichnet wurden, sowie alle anderen Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den besonderen Umständen der Überlassung ergeben, so insbesondere auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Kunden- und Personaldaten. Nicht unter vertraulich zu behandelnde Informationen fallen solche, die
(a) vor Informationsempfang dem Empfänger oder der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren,
(b) aufgrund gesetzlicher Regelungen oder gerichtlicher oder behördlicher Entscheidung oder Anforderung offengelegt werden müssen.
Darüber hinaus wird die jeweils andere Partei im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, bei den vertraulichen Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben der §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.
(13.4) Um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu gewährleisten, verpflichten sich die Parteien,
(a) die vertraulichen Informationen sicher aufzubewahren, um sie gegen Diebstahl und unbefugten Zugang zu schützen;
(b) die vertraulichen Informationen nicht in einem von außen zugänglichen Computer oder elektronischen Informationssystem zu nutzen, zu reproduzieren, zu verarbeiten oder zu speichern oder sie außerhalb ihrer Geschäftsräume zu übermitteln;
(c) der jeweils anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauchs oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um - gegebenenfalls mit Unterstützung des der anderen Partei - einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.
Den Parteien ist bekannt, dass die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 GeschGehG strafbar ist.
(13.5) Die Verpflichtungen nach Ziffer 13 Abs. 2 und 4 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit fort. Die Pflicht entfällt, wenn eine Information als nicht mehr vertraulich zu behandelnde Informationen zu qualifizieren sein wird.
14. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, VERTRAGSSPRACHE
(14.1) Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, sofern die Parteien nicht individuell etwas hiervon Abweichendes vereinbaren.
(14.2) Soweit die Parteien Kaufleute sind, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart.
(3) Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und anderen Sprachfassungen dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich und rechtsverbindlich.
15. SONSTIGES
(15.1) Kenjo ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Kenjo wird den Kunden per E-Mail oder schriftlich mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen informieren. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden ist Kenjo berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(15.2) Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGBs im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.
(15.3) Anlagen, auf die in diesen AGBs Bezug genommen wird, werden Vertragsbestandteil.
Kenjo GmbH, Juni 2021